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Der Satzungstext lautet:
FREUNDE UND FÖRDERER DER STUDIENSTIFTUNG
DES DEUTSCHEN VOLKES E.V.
§1
Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer der Studienstiftung des deutschen Volkes“. Der Sitz des Vereins ist Bonn-Bad Godesberg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. §2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 Abs. 2 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufbringung von Mitteln, die der „Studienstiftung des deutschen Volkes“ e.V. in Bonn ( die „Studienstiftung“) zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und ihrer Bemühungen um die Förderung begabter junger Menschen zugewendet werden sollen. Der Zweck wird ferner insbesondere verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen, den Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen und derzeitigen Stipendiaten, die Finanzierung von Preisen für herausragende Leistungen von Stipendiaten, die Finanzierung außergewöhnlicher, akuter Bedürfnisse von Stipendiaten (Johannes Zilkens-Fonds) sowie von Sommerakademien der Studienstiftung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Personenvereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§4
Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindesten drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Mitglieder ihre Stimme, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation vor und während der Versammlung abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist weiter ermächtigt vorzusehen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (online-Teilnahme). Der Vorstand ist schließlich ermächtigt vorzusehen, dass die Mitgliederversammlung als reine Online-Versammlung erfolgt. Die weiteren Einzelheiten werden in der Einladung festgelegt.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung stets beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen insbesondere über folgende Punkte:
a) Feststellung des Jahresabschlusses,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben ist.
§5
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen; ihm soll mindestens ein ehemaliger Stipendiat der Studienstiftung angehören. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Ist die zulässige Höchstzahl von Vorstandsmitgliedern nicht erreicht, hat der Rest des Vorstands das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
1) den Vorsitzenden,
2) den stellvertretenden Vorsitzenden,
3) den Schatzmeister.
Diese vertreten den Verein im Rechtsverkehr in der Weise, daß jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich zu handeln berechtigt sind (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Der erste Vorstand des Vereins wird von der Gründungsversammlung gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
§6
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Werbung von Mitgliedern des Vereins und sonstigen Personen, die geeignet sind, den Vereinszweck durch Spenden zu fördern.
b) die Verwaltung der eingehenden Mittel und ihre Weiterleitung an die „Studienstiftung des deutschen Volkes“ im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Die Übergabe der eingegangenen Mittel an die Studienstiftung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
c) die Aufstellung der Tagesordnung und die Bestimmung des Zeitpunktes der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
§7
Wirtschaftliche Ziele im Vereinsinteresse oder im Interesse der Mitglieder darf der Verein nicht verfolgen. Bei der Verwaltung eingegangener Mittel ist der Sicherheit von Anlagen gegenüber etwaigen höheren Zinsgewinnen der Vorzug zu geben. Spekulative Anlagen oder Anlagen in Aktien sind dem Verein zur Vermeidung von Risiken nicht erlaubt. In Einzelfällen darf eine vorübergehende Anlage in festverzinslichen (mündelsicheren) Wertpapieren vorgenommen werden.
§8
Zinserträge und außerordentliche Einnahmen (Sonderspenden) werden ebenfalls jährlich dem Vereinszweck zugeführt.
§9
Die Mitgliedschaft im Verein ist mit keinerlei wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Entstehende Sachkosten dürfen unter Beachtung strenger Sparsamkeit in nachzuweisender Höhe den Vereinsmitteln entnommen werden.
§10
Die Studienstiftung sendet den Mitgliedern des Vereins ihren Jahresbericht und allfällige andere, über ihre Tätigkeit und ihre Ziele allgemein informierende Schriften zu. Mitteilungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder können diesen Aussendungen zur Portoersparnis beigelegt werden.
In der Gründungszeit wird die Studienstiftung den Verein bei der Herstellung und Versendung von Verlautbarungen unterstützen.
§11
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag der Vorstand. Widerspricht der Vorstand einem Antrag auf Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Wochen, so gilt der Antrag als angenommen. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, über deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.
§12
Spenden zur Förderung des Vereinszwecks kann der Verein von jedermann entgegennehmen.
§13
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 11.12.2020